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LwStV

Art 2 Zuständige Behörde, Bescheinigende Stelle, EU-Zahlstelle und Verwaltungsbehörde; Behörden des EMFF

(1) Die zuständige Behörde des Landes Brandenburg gemäß Artikel 1 und 2 der Durchführungsverordnung ( EU ) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ( ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin zu und überprüft die Zulassung im Rahmen der ständigen Aufsicht.

(2) Die zuständige Behörde des Landes Brandenburg benennt die Bescheinigende Stelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen ( EWG ) Nr. 352/78, ( EG ) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung.

(3) EU-Zahlstelle für die Bereiche des EGFL und des ELER für das Land Berlin und das Land Brandenburg ist die EU-Zahlstelle des Landes Brandenburg. Sie führt die Bezeichnung EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin.

(4) Alle für die Bereiche des EGFL und des ELER ab dem 16. Oktober 2020 vorzunehmenden Zahlungen des Landes Berlin und des Landes Brandenburg werden über die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen. Die Jahresrechnungen für die Region Brandenburg-Berlin werden von der EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin erstellt.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des ELER für das Land Berlin ist die für den ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg.

(6) Zuständige Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EMFF für das Land Berlin sind die für den EMFF zuständigen Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden des Landes Brandenburg.

Art 1 Art 3