Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 3 Finanzkorrekturen der Europäischen Union (Anlastungen)
Anlastungen durch die Europäische Union werden von den vertragsschließenden Ländern gemeinsam getragen und zwar im Verhältnis der an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird entsprechend der angelasteten Haushaltslinien an die Berliner und brandenburgischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin die von Berliner und brandenburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die auf es selbst entfallenden Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.