Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 1 Aufgabenübertragung von Berlin auf Brandenburg
(1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme und Beihilfen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF). Diese Aufgabenübertragung umfasst auch die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen. Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen Verordnungen der Europäischen Union in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.
(2) Die Programmplanung im Rahmen der Fonds für die Förderperioden der Europäischen Union ab 2021 wird von der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg im Benehmen mit der für Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin erstellt. Das Land Berlin unterbreitet dem Land Brandenburg die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des ELER für das Gebiet des Landes Berlin. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Entwicklungsprogramms für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange beziehungsweise auf der Grundlage etwaiger Folgeprogramme und Folgepläne.
(3) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 17 bleibt davon unberührt.