Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 5 Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance
(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung von Cross-Compliance-Vorschriften beziehungsweise etwaigen Folgevorschriften erfolgt für die Berliner Begünstigten durch die jeweils zuständigen Behörden des Landes Brandenburg, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle Brandenburg-Berlin.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen) werden bei den Berliner Begünstigten nach Maßgabe des jeweiligen Landeszuständigkeitsrechts hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur Tierhaltung und zum Tierschutz, Pflanzen- und Wasserschutz sowie zum FFH- und Vogelschutz von den Berliner Behörden, im Übrigen von den Behörden des Landes Brandenburg, wahrgenommen. Gleiches gilt für die Durchführung anlassbezogener Kontrollen bei den Berliner Begünstigten.