Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsstaatsvertrag
LwStVArt 6 Übertragung von Aufgaben für weitere Fördermaßnahmen
(1) Das Land Berlin überträgt dem Land Brandenburg die Planung, Durchführung, Abrechnung und Berichterstattung der nationalen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
(2) Das Land Berlin stellt dem Land Brandenburg für die Durchführung der Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen im Land Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 17 bleibt davon unberührt.
(3) Weitere durch Bundes- oder Landesmittel oder durch beide zugleich finanzierte Fördermaßnahmen, Zuwendungen und Billigkeitsleistungen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 15 übertragen werden.