Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks

MEDIENSTV_G_2013

§ 2

Der Tag, an dem der Fünfte Änderungsstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

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§ 1