Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

MEDIENSTV_G_2023

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 29. November 2023

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

In Vertretung

Barbara Richstein

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

Anlagen

1

Siebter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien 447.3 KB

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§ 1