Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 13 Rücknahme, Widerruf, Rückforderung und Verzinsung
Zu Unrecht, rechtsgrundlos oder zu viel bezahlte Beihilfen werden zuzüglich Zinsen durch die zuständige Stelle von der oder dem Begünstigten entsprechend den §§ 10 und 14 des Marktorganisationsgesetzes zurückgefordert.