Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025
MKSBeih2025V§ 2 Beihilfeberechtigung
(1) Eine Beihilfe kann einer oder einem Antragstellenden mit Betriebssitz und Betriebsstätte im Land Brandenburg gewährt werden, der
am 10. Januar 2025 die folgenden MKS-empfänglichen Tierarten gehalten hat:
Milchkühe,
Mastschweine,
zu einer der folgenden Kategorien zählt:
Milchkuhbetrieb, der in einem Restriktionsgebiet gemäß Anlage 1 liegt,
Milchkuhbetrieb, der als Kontaktbetrieb im Land Brandenburg liegt,
Mastschweinebetrieb, der im Land Brandenburg liegt,
im Zeitraum
ab dem 10. Januar 2025 bis zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Termin einer behördlichen Allgemein- oder Einzelverfügung unterlag, die ein Verbringungsverbot von Rohmilch aus dem Betriebsgelände beinhaltete, oder
vom 10. Januar 2025 bis zum 14. April 2025 aufgrund einer Quarantänemaßnahme Einkommensverluste erlitten hat, die durch eine Wertminderung von Mastschweinen infolge längerer Haltungsdauer, verschobener Schlachttermine und der damit verbundenen erhöhten Schlachtendgewichte sowie verringerten Muskelfleischanteile der Mastschweine verursacht wurden.
(2) Für die Beihilfe gilt eine Bagatellgrenze von 2 500 Euro je Antragstellenden.