Gesetze / Landesrecht Brandenburg / MKS-Beihilfen-Verordnung-2025

MKSBeih2025V

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung ( EU ) 2025/1145 der Kommission vom 10. Juni 2025 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Milch- und Schweinefleischsektors in Deutschland ( ABl. L vom 11.6.2025), dem Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist und dem GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204). Nach Maßgabe dieser Verordnung und diesen Gesetzen kann auf Antrag eine Beihilfe für die Unternehmen landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Sektoren Milchrind- und Schweinemast gewährt werden, die durch die angeordneten Quarantänemaßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Land Brandenburg Einkommensverluste erlitten haben.

(2) Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Beihilfe besteht nicht. Die nach Absatz 3 zuständige Landesstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Zuständige Stelle für das Verwaltungsverfahren ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (GVBl. I Nr. 21), für die §§ 5 bis 7 und 11 bis 13 dieser Verordnung sowie für § 36 des Marktorganisationsgesetzes, die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

(4) Zuständige Stelle für die Durchführung der Kontrollen nach den §§ 9 und 10 ist der Zentrale technische Prüfdienst des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

(5) Im Übrigen zuständig ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

§ 2