Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 10 Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter
Die Meldebehörden dürfen den Gesundheitsämtern zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz aus Anlass der Geburt eines Kindes folgende Daten übermitteln:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Daten der Kindesmutter nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesmeldegesetzes und
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
Einzelnorm