Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 9 Datenübermittlungen an die Finanzämter
Die Meldebehörden dürfen den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer Abmeldung in das Ausland monatlich folgende Daten übermitteln:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Geburtsdatum,
derzeitige Anschriften,
Auszugsdatum und
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
Einzelnorm