Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 9 Datenübermittlungen an die Finanzämter

Die Meldebehörden dürfen den für ihren Bereich zuständigen Finanzämtern zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer Abmeldung in das Ausland monatlich folgende Daten übermitteln:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Auszugsdatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 8 § 10