Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 12 Datenübermittlungen an die örtlichen Träger der Jugendhilfe

Die Meldebehörden dürfen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) aus Anlass der Geburt eines Kindes folgende Daten übermitteln:

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

Daten der Kindesmutter nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesmeldegesetzes und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 11 § 13