Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 12 Datenübermittlungen an die örtlichen Träger der Jugendhilfe
Die Meldebehörden dürfen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) aus Anlass der Geburt eines Kindes folgende Daten übermitteln:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Daten der Kindesmutter nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesmeldegesetzes und
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
Einzelnorm