Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 13 Datenübermittlungen zur Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen

Die Meldebehörden dürfen zur Führung und Aktualisierung der Wohnraumdatei den für die Sicherung der Zweckbestimmung von öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291, 2292) geändert worden ist, und nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893) geändert worden ist, zuständigen Stellen, in der Regel den Wohnungsämtern, aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern, die in eine der bezeichneten Wohnungen einziehen oder aus einer solchen ausziehen, folgende Daten übermitteln:

Familienname,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Einzugsdatum, Auszugsdatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 12 § 14