Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 3 Automatisierter Abruf von Meldedaten

(1) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen anderen öffentlichen Stellen unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dürfen die Daten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes ihrer im Land Brandenburg gemeldeten, weggezogenen und verstorbenen Mitglieder und deren Familienangehöriger zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, im Wege des automatisierten Abrufs übermittelt werden.

(2) Die Meldebehörden und die Registerbehörde dürfen den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen die Daten gemäß § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Stelle liegenden Aufgaben aus Anlass der Feststellung der Identität von Einwohnerinnen und Einwohnern und deren Wohnungen im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln.

(3) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten nach den §§ 34, 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes bei den Meldebehörden und bei der Registerbehörde gelten die Vorgaben der §§ 1, 4 bis 11 der Bundesmeldedatenabrufverordnung entsprechend.

Einzelnorm

§ 2 § 4