Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 4 Datenübermittlungen an die Suchdienste

(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, anlässlich ihrer Anmeldung übermitteln:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

derzeitige und frühere Anschriften,

Anschrift am 1. September 1939 und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

(2) Die Datenübermittlung nach § 43 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch automatisierten Abruf bei der Registerbehörde erfolgen.

Einzelnorm

§ 3 § 5