Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
MeldDÜV§ 4 Datenübermittlungen an die Suchdienste
(1) Die Meldebehörden dürfen den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, anlässlich ihrer Anmeldung übermitteln:
Familienname,
frühere Namen,
Vornamen,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
derzeitige und frühere Anschriften,
Anschrift am 1. September 1939 und
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die Datenübermittlung nach § 43 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch automatisierten Abruf bei der Registerbehörde erfolgen.
Einzelnorm