Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 6 Datenübermittlungen an die Versorgungsverwaltung

Die Registerbehörde darf dem Landesamt für Soziales und Versorgung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die dieses Gesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern folgende Daten übermitteln:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

derzeitige Staatsangehörigkeiten,

derzeitige und letzte frühere Anschriften,

Auszugsdatum,

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 5 § 7