Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden

MeldDÜV

§ 7 Datenübermittlungen an die Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Registerbehörde darf den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben aus Anlass der An- und Abmeldung sowie des Todes von Einwohnerinnen und Einwohnern folgende Daten übermitteln:

Familienname,

frühere Namen,

Vornamen,

Geburtsdatum,

derzeitige Anschriften,

Auszugsdatum,

Sterbedatum und

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

Einzelnorm

§ 6 § 8