Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
MitbestGWO 1 2002§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands
Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.