Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 1 2002

§ 4 Bildung des Betriebswahlvorstands

Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

§ 3 § 5