Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
§ 60 § 62