Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.