Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVVDV

§ 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

§ 4 § 6