Gesetze / Nationales-Waffenregister-Gesetz
NWRG§ 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren
(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn
(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.
(3) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.
(4) Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.