Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUOFischV

§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Verordnung

(1) Durch diese

Verordnung wird die Ausübung der Fischerei in allen ständig oder zeitweise

wasserführenden Oberflächengewässern, Fischteichen und zeitweise überfluteten

Flächen der Schutzzonen I b und II des Nationalparks „Unteres Odertal“

einschließlich des Zugangs zu diesen Bereichen zur Erreichung des Schutzzwecks

nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geregelt. Das

Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des

Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.

(2) Die räumliche Lage

von Beschränkungen der Angelfischerei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b

und von Regelungen des Zugangs zu Gewässern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung

ist in einer Übersichtskarte (Anlage 1) und in zwei Kartensätzen (Anlagen 2 und

3) dargestellt.

§ 2