Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Verordnung
(1) Durch diese
Verordnung wird die Ausübung der Fischerei in allen ständig oder zeitweise
wasserführenden Oberflächengewässern, Fischteichen und zeitweise überfluteten
Flächen der Schutzzonen I b und II des Nationalparks „Unteres Odertal“
einschließlich des Zugangs zu diesen Bereichen zur Erreichung des Schutzzwecks
nach den §§ 3 und 4 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ geregelt. Das
Gebiet des Nationalparks mit seinen Schutzzonen ist in den §§ 2 und 5 Abs. 1 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ festgelegt.
(2) Die räumliche Lage
von Beschränkungen der Angelfischerei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b
und von Regelungen des Zugangs zu Gewässern gemäß § 4 Abs. 2 dieser Verordnung
ist in einer Übersichtskarte (Anlage 1) und in zwei Kartensätzen (Anlagen 2 und
3) dargestellt.