Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 2 Hegepläne
(1) Bis zur Bildung
von Fischereibezirken nach § 23 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg hat jeder Fischereiberechtigte für
den Geltungsbereich seines Fischereirechts
im Nationalpark einen Hegeplan aufzustellen. Die Fischereiberechtigten können
gemeinsame Hegepläne aufstellen. Die Bestimmungen des § 24 des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg finden entsprechende Anwendung. Inhaber von
Koppelfischereirechten nach § 9 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg
haben die Hegepläne untereinander abzustimmen.
(2) Der Hegeplan ist
an § 1 Abs. 2 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg und an den für die
fischereiliche Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans
auszurichten.
(3) Die Genehmigung
nach § 24 Abs. 2 beziehungsweise die Aufstellung des Hegeplans nach § 24 Abs. 3
des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgt durch die untere
Fischereibehörde in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung, wenn dieser mit
dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vereinbar ist.
Teichwirtschaften, Bewirtschaftungspläne
(1) In
Teichwirtschaften ist für jedes Wirtschaftsjahr im Voraus durch den
Bewirtschafter ein fischereilicher Bewirtschaftungsplan mit Genehmigung der
unteren Fischereibehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu
erstellen. Der Bewirtschaftungsplan ist an den für die fischereiliche
Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans auszurichten. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan mit dem Schutzzweck nach den §§ 3 und
4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“
vereinbar ist.
(2) Der
Bewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben für jeden Teich enthalten:
Besatz nach Art, Größe, Menge, geografischer Herkunft und
Zeitpunkt, wobei das Aussetzen von nicht heimischen oder gentechnisch
veränderten Fischarten einschließlich deren Laich unzulässig ist;
Düngemitteleinsatz nach Art, Menge und Zeitpunkt, wobei die Düngung mit Jauche oder Mist nur zu Beginn der Vegetationsperiode und bei geschlossenen Teichablassbauwerken gestattet ist;
Abfischungszeitraum;
Bespannungs- und Trockenlegungszeiträume;
Futtermitteleinsatz nach Art und Menge;
Teichpflege- und Teichsanierungsmaßnahmen nach Art, Umfang und Zeitpunkt.
(3) Folgende
Handlungen sind in Teichwirtschaften verboten:
die Vergrämung oder Vertreibung von Vögeln, die über das Teichgelände hinauswirkt oder bei der Tiere verletzt oder getötet werden; als Schutzmaßnahme vor Vogeleinflüssen ist eine Überspannung der genutzten Teichflächen im bisherigen Umfang gestattet;
die Wiederaufnahme der fischereilichen Nutzung des Brückenteiches (Gemarkung Stolpe, Flur 1, Flurstück 310 teilweise);
die Intensivierung der Fischproduktion in den Teichen über die Getreidezufütterungsvariante mit Erträgen bis 1 000 Kilogramm je Hektar hinaus.