Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUOFischV

§ 2 Hegepläne

(1) Bis zur Bildung

von Fischereibezirken nach § 23 des

Fischereigesetzes für das Land Brandenburg hat jeder Fischereiberechtigte für

den Geltungsbereich seines Fischereirechts

im Nationalpark einen Hegeplan aufzustellen. Die Fischereiberechtigten können

gemeinsame Hegepläne aufstellen. Die Bestimmungen des § 24 des Fischereigesetzes

für das Land Brandenburg finden entsprechende Anwendung. Inhaber von

Koppelfischereirechten nach § 9 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg

haben die Hegepläne untereinander abzustimmen.

(2) Der Hegeplan ist

an § 1 Abs. 2 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg und an den für die

fischereiliche Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans

auszurichten.

(3) Die Genehmigung

nach § 24 Abs. 2 beziehungsweise die Aufstellung des Hegeplans nach § 24 Abs. 3

des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgt durch die untere

Fischereibehörde in Abstimmung mit der Nationalparkverwaltung, wenn dieser mit

dem Schutzzweck nach den §§ 3 und 4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des

Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ vereinbar ist.

§ 3

Teichwirtschaften, Bewirtschaftungspläne

(1) In

Teichwirtschaften ist für jedes Wirtschaftsjahr im Voraus durch den

Bewirtschafter ein fischereilicher Bewirtschaftungsplan mit Genehmigung der

unteren Fischereibehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu

erstellen. Der Bewirtschaftungsplan ist an den für die fischereiliche

Bewirtschaftung maßgeblichen Aussagen des Nationalparkplans auszurichten. Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan mit dem Schutzzweck nach den §§ 3 und

4 und den Geboten nach § 7 Abs. 1 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“

vereinbar ist.

(2) Der

Bewirtschaftungsplan muss mindestens folgende Angaben für jeden Teich enthalten:

Besatz nach Art, Größe, Menge, geografischer Herkunft und

Zeitpunkt, wobei das Aussetzen von nicht heimischen oder gentechnisch

veränderten Fischarten einschließlich deren Laich unzulässig ist;

Düngemitteleinsatz nach Art, Menge und Zeitpunkt, wobei die Düngung mit Jauche oder Mist nur zu Beginn der Vegetationsperiode und bei geschlossenen Teichablassbauwerken gestattet ist;

Abfischungszeitraum;

Bespannungs- und Trockenlegungszeiträume;

Futtermitteleinsatz nach Art und Menge;

Teichpflege- und Teichsanierungsmaßnahmen nach Art, Umfang und Zeitpunkt.

(3) Folgende

Handlungen sind in Teichwirtschaften verboten:

die Vergrämung oder Vertreibung von Vögeln, die über das Teichgelände hinauswirkt oder bei der Tiere verletzt oder getötet werden; als Schutzmaßnahme vor Vogeleinflüssen ist eine Überspannung der genutzten Teichflächen im bisherigen Umfang gestattet;

die Wiederaufnahme der fischereilichen Nutzung des Brückenteiches (Gemarkung Stolpe, Flur 1, Flurstück 310 teilweise);

die Intensivierung der Fischproduktion in den Teichen über die Getreidezufütterungsvariante mit Erträgen bis 1 000 Kilogramm je Hektar hinaus.

§ 1 § 4