Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

NatPUOFischV

§ 10 Befreiung

Von den Verboten und

Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag

gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9 § 11