Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 keinen Hegeplan aufstellt;
den Festlegungen eines Hegeplans nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2
zuwiderhandelt;
entgegen § 3 Abs. 1 keinen Bewirtschaftungsplan aufstellt;
den Festlegungen eines Bewirtschaftungsplans nach § 3 Abs. 1
oder Abs. 2 zuwiderhandelt;
den Verboten des § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der geschützten Bereiche
um Biberburgen die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb der geschützten Bereiche
um Horststandorte die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 im Bereich von Seeschwalbenkolonien
die Fischerei ausübt oder diese Bereiche befährt;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, b oder c die
nichtgewerbliche Angelfischerei ausübt;
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zum Zugang zu Gewässern oder
Gewässerteilen zuwiderhandelt;
den Vorschriften des § 5 Abs. 1 zum Schutz des Fischotters oder
Bibers zuwiderhandelt;
entgegen § 5 Abs. 2 Elektrofischerei betreibt;
den Verboten zum Hältern von Fischen nach § 5 Abs. 3 Buchstabe
a oder b zuwiderhandelt;
entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 4 Futter ausbringt;
entgegen § 6 Angelveranstaltungen durchführt;
entgegen § 7 Abs. 1 Fischereierlaubnisscheine ausgibt;
den Vorschriften des § 8 über die Erstellung eines
Fangnachweises zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 21 Abs. 3 des
Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in
Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
untere Naturschutzbehörde.