Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“

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§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im

Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Abs. 1 keinen Hegeplan aufstellt;

den Festlegungen eines Hegeplans nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2

zuwiderhandelt;

entgegen § 3 Abs. 1 keinen Bewirtschaftungsplan aufstellt;

den Festlegungen eines Bewirtschaftungsplans nach § 3 Abs. 1

oder Abs. 2 zuwiderhandelt;

den Verboten des § 3 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt;

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der geschützten Bereiche

um Biberburgen die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb der geschützten Bereiche

um Horststandorte die Fischerei ausübt oder diese Bereiche betritt oder befährt;

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 im Bereich von Seeschwalbenkolonien

die Fischerei ausübt oder diese Bereiche befährt;

entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, b oder c die

nichtgewerbliche Angelfischerei ausübt;

den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zum Zugang zu Gewässern oder

Gewässerteilen zuwiderhandelt;

den Vorschriften des § 5 Abs. 1 zum Schutz des Fischotters oder

Bibers zuwiderhandelt;

entgegen § 5 Abs. 2 Elektrofischerei betreibt;

den Verboten zum Hältern von Fischen nach § 5 Abs. 3 Buchstabe

a oder b zuwiderhandelt;

entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 4 Futter ausbringt;

entgegen § 6 Angelveranstaltungen durchführt;

entgegen § 7 Abs. 1 Fischereierlaubnisscheine ausgibt;

den Vorschriften des § 8 über die Erstellung eines

Fangnachweises zuwiderhandelt.

(2)

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 21 Abs. 3 des

Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in

Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde

im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die

untere Naturschutzbehörde.

§ 10 § 12