Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 12 Forstwirtschaft

In der Schutzzone II sind forstliche Pflege-, Entwicklungs- und Schutzmaßnahmen mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet; die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 6, 14 und 19 gelten insoweit nicht. Die Maßnahmen haben der Erfüllung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 und der Gebote nach § 7 zu dienen. Für die Schutzzone Ib gelten die Sätze 1 und 2 bis zur Einstellung der Nutzung durch Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal entsprechend. Auf den Landeswaldflächen der Schutzzone Ib im Schöneberger-Stolper Wald und im Waldgebiet Friedrichsthal - Gatow sind Biotop einrichtende Maßnahmen gemäß dem Nationalparkplan nach § 7 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.

§ 11 § 13