Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

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§ 5 Schutzzonen

(1) Innerhalb des Nationalparks sind die Schutzzonen Ia, Ib und II mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Schutzzonen Ia und Ib sind in den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Karten eingezeichnet. Alle anderen im Nationalpark liegenden Flächen gehören zur Schutzzone II. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(2) Die Flächen in den Schutzzonen Ia und Ib umfassen 50,1 vom Hundert der Fläche des Nationalparks. Sie bleiben uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen; für die Schutzzone Ia gilt dies mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die Schutzzone Ib sobald die Eigentümer und die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich Nutzungsberechtigten durch Bereitstellung angemessener Tauschflächen oder in Geld im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens Unteres Odertal auf Grundlage der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes, von Anordnungen gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes, eines freiwilligen Landtausches gemäß § 103a des Flurbereinigungsgesetzes, oder eine andere Maßnahme entschädigt worden sind. Zur Schutzzone II gehören alle anderen Flächen des Nationalparks einschließlich aller Deiche, die dem Hochwasserschutz dienen, und ihrer beiderseitigen fünf Meter breiten Schutzstreifen.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den für den Bau einer Bundesstraße 166n benötigten Straßenkörper aus der Schutzzone I aus- und in die Schutzzone II einzugliedern sowie die in der Schutzzone II gelegenen Flächen der Forstabteilung 6 und 12 (Revier Wildbahn) in die Schutzzone Ia einzubeziehen.

§ 4 § 6