Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 16 Nationalparkverwaltung
(1) Das Landesamt für Umwelt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr (§ 32 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes). Die Aufgabe kann auf eine Einrichtung nach § 13 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden (§ 32 Absatz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes).
(2) Untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark ist der jeweils örtlich zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. § 30 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 sowie die Regelungen einer Zuständigkeitsverordnung aufgrund § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes gelten entsprechend.