Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal
NatPUOG§ 15 Hochwasserschutz, Wasserwirtschaft
(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer im Nationalpark erfolgt auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Brandenburgischen Wassergesetzes. Sie ist auf die Erfüllung des Schutzzwecks des Nationalparks nach den §§ 3 und 4 und der Gebote nach § 7 auszurichten. Die Ziele des Hochwasserschutzes und die Schiffbarkeit der Bundeswasserstraßen werden gewährleistet. Zulässig sind die erforderlichen Maßnahmen
zur Unterhaltung und Instandsetzung der Hochwasserschutzanlagen,
zur Unterhaltung und Instandsetzung der Bundeswasserstraßen sowie der Gewässer 1. Ordnung einschließlich der zugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen und
zur Unterhaltung und Instandsetzung der Gewässer 2. Ordnung einschließlich der zugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Insoweit gelten die Verbote des § 8 Abs. 2 nicht.
Die erforderlichen Maßnahmen gemäß Satz 4 Nr. 1 und 2 erfolgen im Benehmen, die nach Satz 4 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung. Des Benehmens oder Einvernehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 unverzüglich geboten ist. Benutzungen der Gewässer dürfen nur unter Beachtung von Satz 2 zugelassen werden.
(2) Für die Bundeswasserstraßenverwaltung, die Wasserbehörden und die Gewässerunterhaltungspflichtigen gelten die Verbote des § 8 Abs. 2 Nr. 14, 18 und 19 nicht.
(3) Alle wasserrechtlichen Zulassungen für Anlagen, für den Ausbau oder für die Benutzung von Gewässern bedürfen des Einvernehmens mit der Nationalparkverwaltung; dies gilt nicht hinsichtlich der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert.
(4) Das gemäß Absatz 1 Satz 5 erforderliche Einvernehmen für einzelne Maßnahmen ist dann nicht erforderlich, wenn diese Bestandteil eines vom zuständigen Gewässerunterhaltungsverband erstellten und mit der Nationalparkverwaltung einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes sind. Bei der Aufstellung des Unterhaltungsplanes sind die Belange der im Nationalpark wirtschaftenden Landwirte und Fischereibetriebe angemessen zu berücksichtigen.