Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

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§ 2 Gebiet des Nationalparks

(1) Das Gebiet des Nationalparks ist in der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte (Blatt 1 bis 3) im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt.

(2) Die Grenzen des Nationalparks sind in den in Anlage 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Luftbild- und Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten 22 Luftbildkarten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Nationalparks sind die Einzeichnungen in den in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten 22 Luftbildkarten zusammen mit den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten 22 Liegenschaftskarten. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung, so gilt das Grundstück als nicht betroffen.

(3) Die in Anlage 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Luftbild- und Liegenschaftskarten werden beim Landeshauptarchiv in Potsdam hinterlegt. Vervielfältigungen werden bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landräten der Landkreise Uckermark und Barnim, untere Naturschutzbehörden, in Prenzlau und Eberswalde sowie bei der Nationalparkverwaltung in Schwedt, Ortsteil Criewen, aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 1 § 3