Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUORegWildV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
jagdliche Handlungen zur Regulierung von Schwarzwild außerhalb der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Flächen vornimmt;
entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Schwarzwild ohne die Zustimmung der Nationalparkverwaltung vornimmt;
entgegen § 2 Abs. 3 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Schwarzwild ohne Anordnung der obersten Jagdbehörde vornimmt;
jagdliche Handlungen zur Regulierung von Dam- und Rotwild außerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Flächen vornimmt;
entgegen § 3 Abs. 2 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Dam- und Rotwild ohne Zustimmung der Nationalparkverwaltung vornimmt;
jagdliche Handlungen zur Regulierung von Fuchs, Marderhund, Waschbär und Mink außerhalb der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Flächen vornimmt;
jagdliche Handlungen zur Regulierung von Rehwild außerhalb der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Flächen oder nach dem 31. Dezember 2010 vornimmt;
entgegen § 4 Abs. 2 jagdliche Handlungen zur Regulierung von Fuchs und Dachs ohne Anordnung der obersten Jagdbehörde vornimmt;
entgegen § 4 Abs. 3 die Bestände anderer Wildarten reguliert;
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 wildbestandsregulierende Handlungen innerhalb der geschützten Bereiche um Biberburgen, Horststandorte oder Seeschwalben- oder Möwenkolonien vornimmt;
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 die geschützten Bereiche um Biberburgen, Horststandorte oder Seeschwalben- oder Möwenkolonien betritt oder befährt;
entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 das Wild vor streunenden Katzen schützt, ohne dass dies im Rahmen zulässiger Bestandsregulierungen gemäß den §§ 2 bis 5 erfolgt;
entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 ohne die Zustimmung der Nationalparkverwaltung das Wild vor wildernden Hunden schützt;
entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen errichtet oder transportable und mobile Ansitzeinrichtungen ohne Zustimmung der Nationalparkverwaltung aufstellt;
entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 Jagdgebrauchshunde ausbildet und prüft;
entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 4 ohne Lebendfallen die Fallenjagd auf Raubwild durchführt;
entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 Kirrungen ohne die Zustimmung der Nationalparkverwaltung anlegt;
entgegen § 7 Abs. 1 der Nationalparkverwaltung nicht bis zum 15. Februar eines jeden Jahres die entsprechenden Abschussplanungen sowie die Anzahl des im zurückliegenden Jagdjahr erlegten Wildes meldet;
entgegen § 7 Abs. 2 nicht bis zum 15. März eines jeden Jahres mit der Nationalparkverwaltung über den Umfang der nach den §§ 2 bis 4 geplanten Regulierungsmaßnahmen das Einvernehmen herstellt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 21 Abs. 3 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.