Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung
NotV§ 9 Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
(1) Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer Ausbildungsstelle nach § 7 Absatz 3 Satz 1 tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(2) Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes einer sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessorin oder eines sich auf eine ausgeschriebene Notarstelle bewerbenden Notarassessors werden auf Antrag der Notarassessorin oder des Notarassessors mit der Hälfte ihrer Dauer angerechnet:
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
Zeiten der Freistellung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit während des
Anwärterdienstes,
Zeiten der Beurlaubung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen oder zur Begleitung eines nahen Angehörigen nach § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes
während des Anwärterdienstes.
Zeiten nach Satz 1 werden nur angerechnet, wenn die Notarassessorin oder der Notarassessor in dem gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung maßgeblichen Zeitpunkt mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat. Sie werden zusammen nur bis zu einer Dauer von 18 Monaten angerechnet. Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu stellen und muss spätestens bis zum Ende der Bewerbungsfrist bei dem für Justiz zuständigen Ministerium eingegangen sein. Nachweise für anzurechnende Zeiten sind beizufügen.
(3) In die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigende Dauer des
Anwärterdienstes sind im Anwärterdienst anderer Länder verbrachte Zeiten mit der Hälfte ihrer Dauer einzurechnen.
Einzelnorm