Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung
NotV§ 4 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
Von den Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen:
die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung der Akten, Bücher oder Urkunden nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung,
die Erteilung der Genehmigung bei Übernahme von Räumen oder Angestellten nach § 53 Absatz 1 der Bundesnotarordnung,
die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und der vorzeitige Widerruf der Bestellung (§ 57 Absatz 2 Satz 1 und § 56 Absatz 7 der Bundesnotarordnung),
die Mitteilung der Beendigung des Amtes eines Notariatsverwalters (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung).
Einzelnorm