Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung

NotV

§ 5 Ziel des Anwärterdienstes

Ziel des Anwärterdienstes ist es, die Notarassessorinnen und Notarassessoren auf die Aufgaben der Notarin oder des Notars als unabhängiger Träger des öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

Einzelnorm

§ 4 § 6