Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung

NotV

§ 6 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden, wobei auf die der Notarin und dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist an der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, bei Gesprächen mit den Parteien hinzuzuziehen und in der Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und sonstigen Dienststellen zu üben. Sie oder er soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Urkundenrolle und der sonstigen Bücher und Akten der Notarin und des Notars unterwiesen und mit der Leitung und Organisation einer Notarstelle vertraut gemacht werden.

(2) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist über das Berufsrecht und die Pflichten einer Notarin und eines Notars gegenüber der Notarkammer Brandenburg und der Ländernotarkasse zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer kann die Notarassessorin oder den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstellen und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten sowie bei anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mitzuwirken.

(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll die Notarassessorin oder der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreterin oder Notarvertreter oder Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter herangezogen werden.

(4) Die Notarassessorin oder der Notarassessor muss ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars auf Anforderung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Dienstleistungen zur Verfügung stehen.

Einzelnorm

§ 5 § 7