Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung
NotV§ 7 Ausbildungsstellen
(1) In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll die Notarassessorin oder der Notarassessor mindestens zwei Notarinnen oder Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am gleichen Ort befinden und deren Ämter unterschiedliche Strukturen aufweisen sollen. Die Notarassessorin oder der Notarassessor soll insgesamt mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren oder als Notarvertreterin oder Notarvertreter oder als Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter ableisten. Sie oder er hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse und Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
(2) Für die Zuweisung einer Notarassessorin oder eines Notarassessors an eine Notarin oder einen Notar ist grundsätzlich maßgebend, ob die Notarstelle und deren Inhaberin oder Inhaber zur Ausbildung von Notarassessorinnen und Notarassessoren geeignet sind.
(3) Anstelle oder neben der Überweisung an eine Notarin oder einen Notar kann die Notarassessorin oder der Notarassessor auch an eine Standesorganisation (zum Beispiel Notarkammer, Ländernotarkasse, Bundesnotarkammer, Deutsches Notarinstitut) oder an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde, die eine dem Zweck der Ausbildung dienende Tätigkeit der Notarassessorin oder des Notarassessors gewährleistet, überwiesen werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Notarassessorin oder der Notarassessor kann auch an ausländische Notarinnen oder Notare oder Standesorganisationen abgeordnet werden. Zeiten eines solchen Auslandspraktikums werden angerechnet, soweit sie sechs Monate nicht überschreiten und ein Beurteilungsbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 3 vorliegt.
Einzelnorm