Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Notarverordnung
NotV§ 8 Beurteilung
(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist zu beurteilen
auf Anforderung des für Justiz zuständigen Ministeriums,
bei der ersten Bewerbung um eine freie Notarstelle,
auf ihren oder seinen Antrag bei Entlassung aus dem Anwärterdienst.
(2) Die Beurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Notarkammer. Jede Notarin und jeder Notar, bei dem eine Notarassessorin oder ein Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen oder elektronischen Beurteilungsbeitrag. War die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einer Stelle im Sinne des § 7 Absatz 3 oder 4 länger als drei Monate tätig, so erstellt die zur Vertretung dieser Stelle berufene Person einen schriftlichen oder elektronischen Beurteilungsbeitrag.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen müssen erkennen lassen, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet ist. Sie sollen die Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessorinnen und Notarassessoren objektiv darstellen und von ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen schließen mit einem Gesamturteil (für das Amt der Notarin/des Notars geeignet; für das Amt der Notarin/des Notars noch nicht geeignet; für das Amt der Notarin/des Notars nicht geeignet) ab.
(5) Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notarkammer erstellte Beurteilung wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übersandt. Vor der Übersendung ist die Beurteilung der Notarassessorin oder dem Notarassessor durch Übersendung einer Kopie zu eröffnen.
Einzelnorm