Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

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§ 9 Anforderungen der Prüfung

(1) Für die inhaltliche Gestaltung der Prüfungen gelten die Bestimmungen der Verordnungen über den entsprechenden Bildungsgang in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt. Bei erwachsenen Prüflingen sollen in den Aufgabenstellungen Bezüge zu Berufs- und Lebenserfahrungen hergestellt werden. Der von den Prüflingen eingereichte Bericht über ihre Vorbereitung soll berücksichtigt werden.

(2) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erarbeitet die prüfende Lehrkraft der prüfenden Einrichtung. Lehrkräfte genehmigter Ersatzschulen und Waldorfschulen sind in der Regel an der Erarbeitung zu beteiligen, sofern Bewerberinnen und Bewerber ihrer Einrichtung zur Prüfung gemeldet wurden. Bei der Aufgabenstellung für Bewerberinnen und Bewerber von genehmigten Ersatzschulen und Waldorfschulen sollen die Inhalte des Unterrichts berücksichtigt werden, sofern sie den Bestimmungen nach Absatz 1 entsprechen. Soweit für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife sowie der allgemeinen Hochschulreife zentrale Aufgabenvorschläge zur Verfügung stehen, sollen diese im Rahmen der Nichtschülerprüfung verwendet werden.

(3) Stehen für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder der Fachoberschulreife keine zentralen Aufgaben zur Verfügung, entspricht die Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge der, die nach Maßgabe des § 18 den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zur Auswahl vorzulegen ist. Stehen für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife keine Aufgabenvorschläge des Zentralabiturs zur Verfügung, werden Aufgabenvorschläge gemäß Absatz 2 erarbeitet, deren Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sich nach den Bestimmungen über die gymnasiale Oberstufe mit der Maßgabe richtet, dass nur die Anzahl der Aufgabenvorschläge einzureichen ist, die den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zur Auswahl vorzulegen ist. Für die Gestaltung der Aufgabenvorschläge gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.

(4) Ein Aufgabenvorschlag für die schriftliche Prüfung besteht aus

der Aufgabenstellung einschließlich der gegebenenfalls zu bearbeitenden Materialien,

der Nennung der vorgesehenen Hilfsmittel und

einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich der Angabe der Bewertungsgesichtspunkte.

(5) Die Leitung der prüfenden Einrichtung überprüft die Aufgabenvorschläge auf ihre Vollständigkeit und legt sie spätestens zwölf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim staatlichen Schulamt zur Genehmigung vor. Lehrkräfte von Waldorfschulen und genehmigten Ersatzschulen reichen die Aufgabenvorschläge im Zeitrahmen der Erstellung dezentraler Abiturprüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung des ersten Bildungsweges, in der Regel in der dritten Januarwoche des Jahres, in dem die Prüfung stattfinden soll, ein.

(6) Die Aufgabenvorschläge werden vom staatlichen Schulamt geprüft. Entsprechen sie nicht den Anforderungen, erhält die prüfende Einrichtung Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, erstellt die Person, die die Aufgabenprüfung nach Satz 1 vorgenommen hat, eine neue Aufgabe.

(7) Die Vorschläge für die mündliche Prüfung werden von der jeweils prüfenden Lehrkraft erarbeitet. Die Aufgabenstellung und eine kurze Darstellung der erwarteten Leistung sind der vorsitzenden Person des Fachausschusses spätestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zu übergeben. Entspricht die Aufgabenstellung nicht den Prüfungsanforderungen, wird im kollegialen Gespräch zwischen der vorsitzenden Person des Fachausschusses und der jeweils prüfenden Lehrkraft die Aufgabenstellung verändert. Läßt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(8) Die Grundsätze der Leistungsbewertung richten sich nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

§ 8 § 10