Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 23 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) Die in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß Anlage 1 mit Punkten bewertet und gehen gemäß Anlage 2 Buchstabe a wie folgt in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein:
die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit 13 multipliziert und
die Punktzahlen in den beiden Grundfächern werden mit neun multipliziert.
(2) Hat der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht, so ist in diesem Fach ein mündlicher Prüfungsteil anzusetzen. Mündliche Prüfungsteile sind ebenso anzusetzen, wenn das Bestehen der schriftlichen Prüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt sind. Ein mündlicher Prüfungsteil findet nicht statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten ein Bestehen der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5 nicht möglich ist.
(3) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern mündlich geprüft, soll bei der Reihenfolge der Prüfungen der Wunsch des Prüflings berücksichtigt werden. Ein Prüfling ist von dem gemäß Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Prüfungsteil auf seinen Antrag hin zu befreien. Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person weist auf die Bedingungen gemäß Absatz 5 und § 26 Abs. 2 hin.
(4) Wird in einem Fach sowohl eine schriftliche Arbeit angefertigt als auch ein mündlicher Prüfungsteil absolviert, wird das Prüfungsergebnis ermittelt, indem die Punktzahlen des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils bei Leistungsfächern jeweils mit dem Faktor 6,5, bei Grundfächern jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und danach addiert werden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab n,5 stets aufgerundet wird.
(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte einfacher Wertung erreicht werden.