Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt vier Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Prüfungsanforderungen müssen den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen.
(2) Für die Aufgabenstellung, die Durchführung der Prüfung, die Protokollführung und die Urteilsfindung gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.