Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 26 Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung einschließlich der Durchschnittsnote gemäß der Anlage 2 fest, nachdem die Ergebnisse in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt worden sind.
(2) In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein.
(3) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer die Prüfungen gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt und bestanden hat.
(4) Abweichend von § 13a können Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 13 einer genehmigten, aber noch nicht anerkannten Ersatzschule oder die einer Waldorfschule, deren Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 nach Umfang und Anforderungen dem in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar ist, abgeschlossen haben, alle Prüfungen gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt, aber nicht bestanden haben, auf Antrag auf der Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife einen Vermerk über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten. Es gelten die Bedingungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung mit folgender Maßgabe:
Es können nur die Bewertungen der Kurse des Schulhalbjahres 13/I und die Ergebnisse der Nichtschülerprüfungen der acht Fächer der schriftlichen und mündlichen Nichtschülerprüfung eingebracht werden. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird in einem Fach nur eine Bewertung eingebracht, muss das Ergebnis der Nichtschülerprüfung eingebracht werden. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.