Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

NschPV

§ 25 Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Die in den Fächern der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß der Anlage 1 mit Punkten bewertet und mit vier multipliziert.

(2) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein.

§ 24 § 26