Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 27 Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen
(1) Soweit für die schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Aufgabenvorschläge für Fächer des Zentralabiturs zur Verfügung stehen, sollen diese verwendet werden. Bei der Erarbeitung der Aufgabenvorschläge gemäß § 9 Absatz 2 können die Lehrkräfte der Waldorfschulen und genehmigten Ersatzschulen beteiligt und die Inhalte des jeweiligen Unterrichts berücksichtigt werden. Das staatliche Schulamt kann auf Antrag der Waldorfschulen oder der genehmigten Ersatzschulen genehmigen, dass die Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften erarbeitet und dem staatlichen Schulamt zur Prüfung gemäß § 9 Absatz 6 eingereicht werden. § 9 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 5 müssen sich unter den schriftlich zu prüfenden Fächern entweder Mathematik und Deutsch oder Mathematik und eine Fremdsprache befinden.
(3) An Waldorfschulen kann auf Antrag des Prüflings in zwei Grundkursfächern an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung das Kursabschlussergebnis des Schulhalbjahres 13/II treten, sofern der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 nach Umfang und Anforderungen dem in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar ist. Sind unter den mündlichen Prüfungsfächern die zwei zu prüfenden Fremdsprachen, darf davon nur höchstens eine mündliche Prüfung durch ein Kursabschlussergebnis ersetzt werden. Über den Antrag entscheidet das staatliche Schulamt.
(4) In die Abiturprüfung kann eine Besondere Lernleistung als fünftes mündliches Prüfungsfach eingebracht werden, sofern
die Besondere Lernleistung im Rahmen oder Umfang eines mindestens zweisemestrigen Kurses der Qualifikationsphase erstellt und spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungsphase eingereicht wird und
die Besondere Lernleistung von Lehrkräften der genehmigten Ersatzschulen oder Waldorfschulen, die über eine Befähigung gemäß § 6 Absatz 2 verfügen, begutachtet und anschließend von einer weiteren Lehrkraft der genehmigten Ersatzschulen oder Waldorfschulen, die über eine Befähigung gemäß § 6 Absatz 2 verfügt, bewertet wird.
Die Besondere Lernleistung umfasst die Erstellung einer schriftlichen Arbeit sowie ein Kolloquium und muss sich einem schulischen Fach zuordnen lassen, für das die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der jeweils geltenden Fassung sowie Bildungsstandards für die allgemeine Hochschulreife definiert sind. Sie darf jedoch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sein und kann nicht in einem bereits gewählten Abiturprüfungsfach erbracht werden. Die schriftliche Arbeit ist entweder eine Jahresarbeit oder die Aufarbeitung eines fachspezifischen Projekts und umfasst
die Darstellung des Themas, von Lösungswegen und Ergebnissen im Umfang von 15 bis 25 Seiten ohne Anhang und Präsentationselemente,
eine kritisch reflektierende Darstellung des Arbeitsprozesses in Form eines Arbeitsberichtes,
die Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Kurzfassung von einer Seite,
die Angaben zu der verwendeten Literatur und weiteren Hilfsmitteln in fachwissenschaftlich korrekter Zitierweise und
eine Erklärung über die selbstständige Anfertigung der Arbeit.
Das Kolloquium im Rahmen der Besonderen Leistung dauert in der Regel 30 Minuten und kann
in Form einer Diskussion oder
in Form einer Präsentation
als Einzelprüfung angelegt werden. In der Diskussion stellt der Prüfling eine selbst gewählte Thematik vor, aus der sich ein argumentativ geführtes Prüfungsgespräch zwischen Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses entwickelt. In der Präsentation stellt der Prüfling eine medien-, musisch-künstlerisch oder experimentell gestaltete Thematik vor, aus der sich ein vertiefendes Prüfungsgespräch zwischen dem Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses entwickelt.
(5) Der zu bildende Fachausschuss besteht aus den unter Absatz 4 Nummer 2 genannten Lehrkräften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(6) Abweichend von § 23 Absatz 1 wird bei Einbringen der Besonderen Lernleistung gemäß der Anlage 2 Buchstabe b das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wie folgt berechnet:
die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit zwölf multipliziert und
die Punktzahlen in den beiden Grundfächern werden mit acht multipliziert.
(7) Abweichend von § 23 Absatz 5 gilt bei Einbringen der Besonderen Lernleistung die schriftliche Prüfung als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht wurden. In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.
(8) Abweichend von § 25 Absatz 2 gilt bei Einbringen der Besonderen Lernleistung die mündliche Prüfung als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht wurden. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen worden sein.
(9) Abweichend von § 23 Absatz 3 erfolgt die Festsetzung der Reihenfolge der mündlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuss.
(10) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.