Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung

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§ 28 Latinum, Graecum und Hebraicum

(1) Eingeschriebene Studentinnen oder Studenten an Hochschulen im Land Brandenburg oder Personen, die gemäß § 3 Absatz 1 die Prüfungszulassungsbedingungen erfüllen, können nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege das Latinum, das Graecum oder das Hebraicum durch eine Prüfung nachweisen.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. Wer schriftliche Prüfungen mit der Note "ungenügend" abschließt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

(3) Durchführung, inhaltliche Gestaltung und Bewertung der Latinum- und Graecumprüfung richten sich nach der Latinum-/Graecumprüfungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung.

(4) In der Hebraicumprüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, althebräische Originaltexte gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen aus der hebräischen Bibel in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen, indem eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch dargebracht und durch eine vertiefende Interpretation ergänzt wird. Die schriftliche Prüfung dauert drei Zeitstunden. Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. In der schriftlichen Prüfung ist ein unbekannter althebräischer Text im Umfang von etwa 150 Wörtern zu übersetzen. In der mündlichen Prüfung ist ein unbekannter althebräischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern zu übersetzen.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen ergibt. Dabei darf kein Prüfungsteil mit „ungenügend“ abgeschlossen werden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis werden den Prüflingen am Ende des Prüfungstages schriftlich mitgeteilt.

(6) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Sie sind von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen und mit Dienstsiegel zu versehen.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 3 entsprechend.

§ 27 § 29