Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nichtschülerprüfungsverordnung
NschPV§ 8 Teilnahme von Zuhörenden
(1) Auf Antrag und mit Zustimmung der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie des Prüflings können an einer mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen:
Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten der Schule,
andere Personen, die sich auf eine entsprechende Nichtschülerprüfung vorbereiten und
Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers oder derjenigen Hochschulen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich der Prüfung stellen oder künftig stellen wollen.
(2) Die Gesamtzahl der Zuhörenden nach den Absätzen 1 und 2 soll drei pro Prüfung nicht übersteigen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer Prüfung von der den Vorsitz des Fachausschusses führenden Person zu belehren. Ein Vermerk über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist in die Niederschrift der Prüfung aufzunehmen.
(3) Wer in staatlichen Schulbehörden tätig ist, kann an allen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.