Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nebentätigkeitsverordnung
NtV§ 9 Ablieferungspflicht
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst im Sinne des § 3 oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, so hat die Beamtin oder der Beamte die Vergütung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in § 8 Absatz 2 genannten Bruttobeträge übersteigt.
(2) Maßgeblich für die Ablieferungspflicht nach Absatz 1 ist für das ganze Kalenderjahr die Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses befindet. Vergütungen sind mit dem Bruttobetrag vor Abzug von Steuern und Abgaben zu berücksichtigen.
(3) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von der Vergütung die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen für
Fahrtkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Beträge,
die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn einschließlich Vorteilsausgleich,
sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material
abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit für diese Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte nur insoweit, als die Vergütungen für Nebentätigkeiten gewährt sind, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind.
Einzelnorm