Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
ORB-Gesetz§ 2
Das Nähere zur Durchführung des Staatsvertrages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
ORB-GesetzDas Nähere zur Durchführung des Staatsvertrages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.