Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 10 Zulassung

Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Pädagogischen Zentrum besteht nicht. Bei einem Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs erfolgt die Zuweisung zu einem Pädagogischen Zentrum im Rahmen der jeweiligen Kooperation mit der ausbildenden Hochschule.

§ 9 § 11