Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 9 Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Auswahl nach Dauer der ununterbrochenen Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Wartezeit) setzt voraus, dass eine Auswahl gemäß § 7 oder § 8 nicht erfolgen konnte.

(2) Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Antragsfrist für den Einstellungstermin im Vorbereitungsdienst, für den erstmals ein Zulassungsantrag fristgemäß gestellt wurde. Die Zeit, die

nach einer nicht bestandenen Ersten Staatsprüfung oder ihr gleichzustellenden oder anzuerkennenden Hochschulprüfung,

nach Rücknahme eines Zulassungsantrags oder

nach einem nicht fristgemäß wiederholt gestellten Zulassungsantrag bis zum Tag der Antragsfrist der nächsten Antragstellung zurückgelegt wurde, gilt in der Regel nicht als Wartezeit.

(3) Bei gleicher Wartezeit ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der besseren Leistung der Vorrang zu geben.

(4) Antragstellerinnen und Antragstellern, die Spitzensport ausgeübt haben und deren Ausbildungsphasen sich infolge dessen um mindestens vier Kalenderjahre verlängerten, werden zwölf Monate auf die Wartezeit angerechnet. Berücksichtigt werden Verzögerungszeiten während des Schulbesuchs und Hochschulstudiums, das den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet. Als Spitzensport gilt die Zugehörigkeit als Sportlerin oder Sportler in der Bundeskaderklassifikation A, B oder C des jeweiligen Bundessportverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes.

§ 8 § 10